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„ Sweet Dreams – Social Club“ 
(Satzung der  gemeinnützigen Anbauvereinigung)

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§1 (Name, Sitz)
 

Der Verein führt den Namen: „Sweet Dreams – Social Club e. V.“.
 

Der Sitz des Vereins ist Leipzig
 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 

 

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§ 2 (Zweck und Ziel)
 

1. Der Zweck des Vereins ist, seinen Mitgliedern, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften,
ausschließlich zum Eigenkonsum Zugang zu getrockneten Cannabisblüten,
Vermehrungsmaterial und Informationen über Jugendschutz/Drogenmissbrauch/ und
Präventionsmaßnahmen in Form einer Anbauvereinigung zu verschaffen und sich allen, den
damit verbundenen Pflichten und Rechten anzunehmen und diese zu bewältigen. Außerdem
ist es der Zweck unseres Vereins, unseren Mitgliedern und Interessengruppen ein Bewusstsein
für die Droge Cannabis und deren Umgang zu verschaffen und den Jugendschutz zu stärken.

 

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:


- Einrichtung einer befriedeten Anbaufläche (welche gegen Einsicht und unbefugtes
Betreten geschützt ist) in der das Cannabis im Rahmen des nicht-gewerblichen,
gemeinschaftlichen Eigenanbaus angebaut werden soll.
- Einrichtung einer Abgabestelle, welcher den direkten Mitgliederkontakt und Kontakt mit
Dritten ermöglicht.
- Einrichtung direkter Kontaktmöglichkeiten via Social Media, E-Mail,
Telefon und Website, welche einzelnen Mitgliedern, sowie interessierter Dritter den
Kontakt mit den Vereinsorganen/Mitgliedern ermöglicht.
- Ein eigenes Jugendschutzkonzept
- Ernennung eines Präventions- und Jugendschutzbeauftragte (Der Präventions- und
Jugendschutzbeauftragte wird für die Einhaltung des Jugendschutzes und die Bereitstellung
wichtiger Informationen zum Schutz der Jugend
und zum Schutz vor Drogenmissbrauch zuständig sein. Im Fall des Drogenmissbrauchs
und der Aufklärung haben seine Pflichten vorbeugenden Charakter.)
- Abhalten von Mitgliederversammlungen und Mitgliederveranstaltungen
- Das Einstellen von geringfügig Beschäftigten, um den laufenden Betrieb des
Vereins zu garantieren.

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf
seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Damit soll den
Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen Sorten Cannabis ermöglicht
werden.
Der Verein setzt sich für die Regulierung von Cannabismärkten und die dafür notwendigen
Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen, ein.

 

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§ 3 (Mitgliedschaft)
 

1. Mitglied der Anbauvereinigung „Sweet Dreams – Social Club“ kann jede natürliche Person
werden, die das 21. Lebensjahr vollendet hat und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland hat. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.
Jedes natürliche Mitglied hat gleichzeitig eine Stimme. Ist die Teilnahme
gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die Cannabis medizinisch
gebrauchen, Vorrang.

 

2. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
 

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet nach schriftlichem Antrag und der Vorlage eines
Ausweisdokumentes (Prüfung auf Volljährigkeit) der Vorstand.

 

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Löschung des Vereins oder wenn
sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Mitgliedes nicht mehr in Deutschland
befindet.

 

5. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Die genauen Austrittsbedingungen regelt die
Beitrags- und Finanzordnung.

 

6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, er die satzungsmäßiger
Pflichten verletzt oder Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr hat. Dem
Mitglied ist zuvor die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an
die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu
richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen
Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende
Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

7. Außerdem führt der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an
Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau zwingend zum sofortigen Ausschluss, mit
dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.

 

8. Basierend auf der Mitgliedschaft, kann der Vorstand Mitglieder zum Ehrenmitglied
ernennen.
 

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§ 4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
 

1. Allein die Mitglieder sind zur Weitergabe und Annahme des eigens angebauten Cannabis
berechtigt. Dabei sind die Grenzen der maximal ermöglichten täglichen, monatlichen
oder jährlichen Annahmemenge Cannabis einzuhalten. Die Grenzen sind in Gramm zu
bemessen und werden von der Mitgliederversammlung bestimmt, die sich danach zu
richten hat, was gesetzlich als Höchstmenge festgelegt wird.

 

2. Mitglieder dürfen Cannabis, welches sie von dem Verein erhalten haben, weder an andere
Mitglieder noch an Dritte weitergeben.

 

3. Die Mitglieder haben die in der Beitragsordnung genau festgelegten Grund-, und
Ausgabebeiträge sowie die Aufnahmegebühr zu entrichten.

 

 

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§ 5 (Vereinsmittel)
 

1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine
Gewinnerzielungsabsicht, wie bereits im Vereinszweck (§2) beschrieben.

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins, wie bereits im Vereinszweck (§2) beschrieben. Sie haben bei ihrem
Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

3. Einnahmen erzielt der Verein durch:
a. Beiträge & Gebühren
b. Veranstaltungen (im Sinne von Versammlungen)
c. Spenden

 

4. Neben dem Grundbeitrag und der und Beitrittsgebühr kann der Vorstand die Erhebung eines
Ausgabebeitrags beschließen, der je nach der festgelegten Menge und Güteklasse des
Cannabis oder Vermehrungsmaterials, das ein Mitglied von der Anbauvereinigung erhält, gestaffelt
wird.
Diese Ausgabebeitrag wird ebenfalls durch den Vorstand beschlossen und in der
Beitragsordnung festgehalten. Diesen Ausgabebeitrag wird ebenfalls durch den Vorstand
beschlossen. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

 

5. Des Weiteren kann der Verein einen Beitrag für vermietete Ausrüstung erheben.
 

6. Die genauen Beträge aller Beiträge und Gebühren regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
 

 

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§ 6 (Organe)
 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 

Die Mitgliederversammlung:
 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel
von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die
Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen
durch Akklamation.

 

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der

Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
 

a. die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl
b. die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und

Investitionsplans

d. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e. die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
f. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug
aus Aufgaben seitens des Vereins
h. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des
Vereins

 

3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die
Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht.
Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den
Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal
im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der
Vorstand sie einberuft.

 

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25
Prozent der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer
Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs
Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.

 

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
Erschienenen beschlussfähig. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

6. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll
anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung
unterschrieben.

 

7. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug
sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung,
außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der
Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu
versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.

 

8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen
Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.

 

9. Die Mitgliederversammlung kann nach Beschluss des Vorstands entweder als
Präsenzversammlung, Online-Versammlung oder als hybride Versammlung (Kombination von
Präsenz und Online) durchgeführt werden. Eine Online-Mitgliederversammlung findet über eine
vom Vorstand festgelegte, geeignete technische Plattform statt. Die Mitglieder sind auf eine solche
Versammlung in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

 

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Der Vorstand:
 

1. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Dem Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und
den beiden weiteren 2 Vorstandsmitgliedern. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB.

 

2. Der Vorstand wird durch Beschluss von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit
gewählt.

 

3. Die Widerruflichkeit des Vorstandes wird auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund
für den Widerruf vorliegt. Der Antrag dazu kann durch ein Mitglied gestellt werden. Der
Vorstand muss diesen Antrag in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufnehmen.
Weigert er sich, haben die Mitglieder die Möglichkeit, dies über ein Minderheitenbegehren
durchzusetzen. Die Abberufung des Vorstandes hat eine Neuwahl zur Folge.

 

4. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
 

5. Der Vorstand kann darüber beschließen, dass die Mitglieder des Vorstandes für ihre
Tätigkeit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung erhalten.
Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung eines entsprechenden
Vertrages ist der Vorstand.

 

6. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB in Bezug auf das
sogenannte Insichgeschäft befreit.

 

7. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
 

8. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen müssen prinzipiell alle Mitglieder des
gesetzlichen Vorstandes unterzeichnen. Sie vertreten den Verein gerichtlich sowie außergerichtlich.
Die Ausnahme von dieser Regelung bildet der Kauf von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern. In
diesen Fällen bedarf es nur der Zustimmung von 2

Vorstandsmitgliedern.
 

9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Verein.
 

10. Der Vorstand tagt in der Regel zweimal jährlich. Die Sitzungen sind in der Regel
vertraulich, da diese den Datenschutzbestimmungen unserer Vereinigung unterliegen.

 

11. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
 

12. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu
unterzeichnen, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

 

13. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Beiträge und
deren Fälligkeit werden von dem Vorstand durch Beschluss bestimmt und in einer
Beitragsordnung gesondert festgehalten.
Falls es aus haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten nötig wird, den Mitgliedsbeitrag zu
erhöhen, hat der Vorstand hierüber zu beschließen. Im Falle einer Beitragserhöhung hat der
Vorstand den Mitgliedern die Änderung drei Monate im Voraus schriftlich unter der
Nennung der Gründe für die Erhöhung, des neuen Beitragssatzes und des Zeitpunktes des
Inkrafttretens mitzuteilen.

 

14. Der Vorstand kann selbst Ehrenmitglieder ernennen, welche vom monatlichen
Mitgliedsbeitrag befreit sind. Diese werden i.d.R. aufgrund ihres Engagements für den Verein
oder aufgrund der Dauer der Mitgliedschaft benannt.

 

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§7 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens, Satzungsänderung)
 

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen,
Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den
Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis
spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde
vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern
spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

3. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.

 

4. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

 

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach
Liquidation an den Vorstand in gleichen Teilen an die 4 Gründungsmitglieder des Vorstands, zwecks
Verwendung für andere nicht-wirtschaftliche Zwecke. Diese können so einen neuen Verein gründen,
um die Idee aufrecht zu erhalten.

Unsere Satzung als PDF

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